Jugendhilfe-Einrichtung und Internat seit 1989
Weil junge Menschen es immer wert sind
»Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit«, heißt es in § 1 des Achten Sozialgesetzbuchs zur Kinder- und Jugendhilfe.
Jeder Familie steht das Recht auf Hilfe zur Erziehung zu. Das Internat Steinmühle hat seit 1989 die Legitimierung, als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus ganz Deutschland auf der Grundlage bestimmter Paragraphen aufzunehmen.
Durch unsere Anerkennung als Jugendhilfe-Einrichtung und moderne pädagogische Erziehungs- und Schulkonzepte können wir unseren Schülerinnen und Schülern im Internat Steinmühle einen Rahmen bieten, in dem sie auch schwierige Lebenssituationen meistern und Ängste abbauen können, gleichzeitig aber auch individuell gefördert und gefordert werden und ihre Persönlichkeit entwickeln.
Wege der Zusammenarbeit von Jugendämtern, Internat Steinmühle und Familien
Familien und die Frage nach den Kosten
Weg 1 führt über die Familien. Oft wenden sich Familien an unser Internat, weil die Biografie oder der aktuellen Werdegang ihres Kindes erkennen lässt, dass der Gang auf ein Internat eine gute Alternative und Lösung sein könnte. Häufig ist dann zunächst die Finanzierung das taktgebende Thema. Wir weisen an dieser Stelle immer gerne darauf hin, dass die Beteiligung öffentlicher Kostenträger an den Internatskosten im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert ist. Genauer gesagt handelt es sich um die Regelungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), die die finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen durch öffentliche Träger regeln. Diese Unterstützung kann verschiedene Formen annehmen, beispielsweise eine Übernahme der Kosten für das Internat oder eine Unterstützung durch sozialpädagogische Maßnahmen. Die Höhe der finanziellen Unterstützung hängt von verschiedenen Faktoren ab wie zum Beispiel dem individuellen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern und öffentlichen Träger. In der Regel prüft der zuständige Sozialdienst vor Ort, ob eine finanzielle Unterstützung möglich ist und wie diese ausgestaltet werden kann.
Jugendämter und die Frage nach Belegungsplätzen und Kompetenzen
Weg 2 führt über die Jugendämter. Hier geht es immer um 3 zentrale Aspekte. Um die Persönlichkeit des jungen Menschen. Um die individuelle Herausforderung. Und schließlich um die entscheidende Frage, ob wir als Internat Steinmühle in der Lage sind, den Bedarf abzudecken. Grundsätzlich liegt unsere Kapazität im Internat bei maximal 90 Plätzen, von denen höchstens 25 % über Hilfen zur Erziehung belegt werden. Daraus ergeben sich etwa 18 Plätze, die für die Jugendhilfe vorgehalten werden. Alle anderen Plätze werden privat belegt.
Warum machen wir das so?
Ganz einfach. Jedes Individuum im Internat Steinmühle hat die gleichen Chancen, seine individuellen Talente zu entwickeln und zu entfalten. Unser Erfolgsgeheimnis seit weit über 30 Jahren ist u. a. unsere gesunde Mischung in sozial starken Klassen. Wir achten auf die Charaktere und darauf, wer am besten in welche Gruppe passt. Eine gute Peergroup ist die Basis für den gemeinsamen Erfolg. Insbesondere auch für diejenigen, die mit weniger guten Voraussetzungen an den Start gehen und deren Lebensalltag von Sozialphobien, Ängsten oder Depressionen beeinträchtigt wird.
Der gemeinsame Start
Die verteilten Rollen von Jugendamt und Internat
Zum Start findet ein sog. Hilfeplangespräch statt, bei dem sich unsere Pädagogin / unser Pädagoge aus dem Haus oder der Wohngruppe, die Familie und der oder die betreffende Jugendliche zusammensetzen. Es werden Ziele definiert und ein bestimmtes Zeitfenster hinterlegt, innerhalb dessen diese Ziele erreicht werden sollen.
Hilfeplangespräche finden regelmäßig in bestimmten zeitlichen Abständen statt, ansonsten besteht kein direkter oder permanenter Kontakt zum Jugendamt. Selbstverständlich aber hat das Jugendamt die Verpflichtung zur Evaluation und muss stets die Sinnhaftigkeit einer Maßnahme abwägen. Dazu zählt grundsätzlich auch die Unterbringung in Jugendhilfe-Einrichtungen.
Die pädagogische Arbeit und Fürsorge für die Kinder und Jugendlichen liegt in der Verantwortung des Internats als Jugendhilfe-Einrichtung und findet in Abstimmung mit dem Elternhaus statt. Diese Art der Abstimmung ist für uns sehr entscheidend, weil wir uns als Partnerin verstehen, diese Abstimmung hat aber keinen familientherapeutischen Charakter! Sollte sich hier ein Bedarf ergeben, verfügt das Internat Steinmühle jedoch über ein exzellentes Netzwerk an Kontakten zu Therapeuten im nahen Umkreis, die in die Jugendhilfe eingebunden werden können.
Besonderheit Steinmühle: Zum festen Bestandteil unseres Jugendhilfe-Konzepts gehört eine Krankenschwester, die fest im Internat angestellt ist und den gesundheitlichen Bereich begleitet.
Unsere Leistungen in der Jugendhilfe
Bedarfslage und Anspruch auf Hilfe
Das Betreuungsangebot des Internats Steinmühle richtet sich an Kinder und Jugendliche, bei denen erkennbar eine Notwendigkeit besonderer individueller Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen im sozialen und/oder schulischen Bereich besteht. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme unserer Hilfe können z. B. Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Defizite in der Erziehung sowie Konflikte mit sich selbst, den Eltern oder der Peergroup sein. Wir kümmern uns gleichermaßen um solche wie andere Problembelastungen, um zu verhindern, dass diese in der Folge zu Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder und Jugendlichen führen, die sich in Schulangst, Leistungsversagen oder Leistungsverweigerung äußern können. Zur persönlichen Weiterentwicklung tragen wir ebenso Sorge für einen klaren und strukturierten Tagesablauf.
Seit 1989 hat das Internat Steinmühle die Betriebserlaubnis als Jugendhilfe-Einrichtung vom Landesjugendamt Hessen und verfügt somit über jahrzehntelange Erfahrung in der Hilfe zur Erziehung, der Heimerziehung sowie sonstigen Betreuungsformen gemäß § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 34, § 35a und § 41.